1 BGE 128 IV 223 - Bundesgerichtsentscheid vom 12.06.2002

Entscheid des Bundesgerichts: 128 IV 223 vom 12.06.2002

Hier finden Sie das Urteil 128 IV 223 vom 12.06.2002

Sachverhalt des Entscheids 128 IV 223

Der Anzeiger hat eine Strafanzeige wegen Wahlbestechung und Stimmenfang eingereicht, aber keine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft erhalten, was ihn nicht zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführer sind nicht Partei des Strafverfahrens und wurden nicht direkt geschädigt, daher haben sie keinen Rechtsgrund, zur Beschwerde zu gehen.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 12.06.2002

Dossiernummer:128 IV 223
Datum:12.06.2002
Schlagwörter (i):Bundes; Bundesanwalt; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Anzeige; Verfügung; Anklagekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Opfer; Sinne; Anzeiger; Geschädigte; Urteil; Schweizerische; Geschädigter; Erwägungen; Anzeige; Wahlbestechung; Stimmenfang; Bundesgerichts; Recht; Untersuchung; Verfahrens; Beschwerde; Urteilskopf; Auszug; Regeste; Antragsteller

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 105bis Abs. 2 BStP, Art. 214 Abs. 2 BStP, Art. 100 Abs. 5 BStP, Art. 28 StGB , Art. 282 StGB , Art. 217 BStP, Art. 100 Abs. 1 und 2 BStP, Art. 100 Abs. 3 BStP, Art. 100 Abs. 4 BStP, Art. 100 BStP, Art. 120 Abs. 2 BStP, Art. 34 BStP

Kommentar:
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Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
128 IV 223

33. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer i.S. X. und Y. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft
8G.53/2002 / 8G.55/2002 vom 12. Juni 2002

Regeste
Art. 105bis Abs. 2 BStP; Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft.
Der Strafantragsteller ist, jedenfalls wenn er nicht Geschädigter ist, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft nicht zur Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP legitimiert (E. 2).

Erwägungen ab Seite 223
BGE 128 IV 223 S. 223
Aus den Erwägungen:
1. a) X. und Y. vom "Bund der Steuerzahler" reichten am 17. Februar 2002 bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft gegen Elmar Ledergerber, SP-Stadtrat und heute Stadtpräsident von Zürich, sowie gegen die Veranstalter eines "Vote-In" zur Uno-Abstimmung eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf Wahlbestechung gemäss Art. 281 StGB und Stimmenfang gemäss Art. 282bis StGB ein.
Die Bundesanwaltschaft erliess am 14. Mai 2002 eine Nichtanhandnahmeverfügung.
BGE 128 IV 223 S. 224
b) X. und Y. wenden sich innert der Frist von fünf Tagen gemäss Art. 217 BStP (SR 312.0) an die Anklagekammer des Bundesgerichts und führen Beschwerde im Sinne von Art. 105bis Abs. 2 BStP. Sie verzichten ausdrücklich "auf das Stellen von formellen Anträgen".
Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen.
2. Jedermann hat das Recht, Vergehen, die von Bundes wegen verfolgt werden, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen (Art. 100 Abs. 1 und 2 BStP). Besteht kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, so verfügt der Bundesanwalt, dass der Anzeige keine Folge gegeben wird (Art. 100 Abs. 3 BStP, in Kraft seit 1. Januar 2002).
Gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP (in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung) ist gegen Amtshandlungen des Bundesanwalts Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Anwendbar sind die Verfahrensvorschriften der Art. 214 bis 219 BStP.
Zur Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP legitimiert sind die Parteien sowie ein jeder, der durch die Verfügung des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
In Bezug auf Verfügungen, mit denen der Bundesanwalt einer Anzeige keine Folge gegeben hat, wird das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, dem die Verfügung formell eröffnet werden muss, im Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts legitimiert (Art. 100 Abs. 5 BStP, in Kraft seit 1. Januar 2002).
Demgegenüber bestimmt das Gesetz für den Anzeiger nur, dass er über eine Verfügung, mit der der Bundesanwalt seiner Anzeige keine Folge gegeben hat, "benachrichtigt" werden muss (Art. 100 Abs. 4 BStP, in Kraft seit 1. Januar 2002). Eine analoge Legitimation zu derjenigen des Opfers gemäss Art. 100 Abs. 5 BStP fehlt. Dies spricht dagegen, dass der Anzeiger zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, Art. 100 BStP, N. 236 und 237).
Zu berücksichtigen ist überdies, dass in Fällen, in denen der Bundesanwalt während der Voruntersuchung von der Verfolgung zurücktritt und der eidgenössische Untersuchungsrichter die Untersuchung einstellt, nebst dem Opfer nur der Geschädigte zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert ist (Art. 120 Abs. 2 BStP).
BGE 128 IV 223 S. 225
Daraus folgt, dass allenfalls jener Anzeiger, der zugleich direkt Geschädigter ist, durch eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft einen ungerechtfertigten Nachteil im Sinne von Art. 214 Abs. 2 BStP erleiden und zur Beschwerde gegen die Verfügung legitimiert sein könnte. Die Frage muss jedoch nicht abschliessend geprüft werden.
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen Wahlbestechung und Stimmenfang eingereicht. Sie sind nicht Partei des Strafverfahrens (vgl. Art. 34 BStP), und durch die von ihnen angezeigten angeblichen Straftaten wurden sie nicht direkt geschädigt. Dies behaupten sie denn auch zu Recht nicht, denn die blosse Anzeigeerstattung genügt hiefür nicht. Folglich sind sie zur Beschwerde nicht legitimiert.

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